Standards unserer Arbeit

Maßstab allen gerichtlichen Handelns im Familienrecht ist das Kindeswohl. Dabei ist aus Kindersicht in der Regel eine enge emotionale Verbundenheit mit den zentralen familialen Bezugspersonen von herausragender Bedeutung. Streit zwischen diesen Erwachsenen belastet Kinder dagegen erheblich. Das gilt gleichermaßen für Konflikte zwischen den Eltern (§§ 1671, 1684 BGB) wie für Auseinandersetzungen zwischen Familie und Jugendamt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB).

Was Trennung und Scheidung betrifft, sind sich die Kinderkundler heute darin einig, dass der effektivste Beitrag zur psychischen Entlastung von Trennungskindern in einvernehmlichem Handeln ihrer Eltern besteht. Dem entspricht bei Kindeswohlgefährdung, alle staatlichen Interventionen so zu gestalten, dass sie neben ihrer Schutzfunktion zugleich dem kindlichen Bedürfnis nach familialer Verbundenheit bestmöglich Rechnung tragen.

Seit 2009 können Psychologische Sachverständige (SV) ausdrücklich beauftragt werden, auf „Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten“ hinzuwirken (§ 163 (2) FamFG). Diese neue Aufgabenstellung wird gemeinhin als „lösungsorientierte Begutachtung“ bezeichnet. Da es sich jedoch weder um einen eindeutig definierten noch geschützten Begriff handelt, lässt sich an dieser Bezeichnung nur das angestrebte Ziel, nicht aber die Methodik des Sachverständigen erkennen.

Das hier vertretene Verständnis einer „systemisch-lösungsorientierten“ Begutachtung beruht auf einem ganzheitlichen und prozesshaft-dynamischen Familienbild – deshalb der Verweis auf „systemisch“ zur Unterscheidung von anderen, eher eigenschafts- oder merkmalsbezogenen Konzepten von Familie. „Systemisch-lösungsorientiert“ beschreibt somit ein grundlegendes Konzept von Psychologischer Begutachtung im Familienrecht, das über die Einigung hoch strittiger Trennungseltern weit hinausgeht und auf alle Fallkonstellationen anwendbar ist, für die das Gericht einen Begutachtungsauftrag erteilt. Dies Verständnis von Psychologischer Begutachtung wurde seit Mitte 1985 als elternorientiertes Vorgehen vielfach von Jopt gefordert und später als „lösungsorientierte Begutachtung“ (Bergmann, Jopt, Rexilius, 2002) ins Familienrecht eingeführt.

Eine ausführliche Version der Standards des Fachverbands Systemisch-Lösungsorientierter Sachverständiger im Familienrecht (FSLS) können hier als PDF-Datei herunter geladen oder als Broschüre bestellt werden.

 

Aktuelles

Auf dieser Homepage finden Sie Sachverständige im Familienrecht im Raum Berlin und Brandenburg.

Alle hier aufgeführten Sachverständige arbeiten nach dem systemisch lösungsorientierten Ansatz. Die Beauftragung durch das Familiengericht erfolgt u.a. nach §163 Abs.2 FamFG.

 

Grundsatz der Beauftragung ist das Wohl der Kinder zu wahren und Eltern in ihrer Verantwortung zu stärken.

 

Die Begutachtung findet unter Anwendung der aktuellen Corona Regeln

weiterhin statt.


 

 

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