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Fehlerhafte Gutachten im Familienrecht - Stellungnahme des FSLS

Zur Studie: 

Qualitätsmerkmale in der familienpsychologischen Begutachtung Untersuchungsbericht 1 
(Salewski, C. & Stürmer, S., Fernuniversität Hagen, 2014)

Zusammenfassung:

Im Juni 2014 haben die Professoren Christel Salewski und Stefan Stürmer, beide Fernuniversität Hagen, eine empirische Studie zur Qualität familienpsychologischer Gutachten vorgelegt.

In der vorangestellten Zusammenfassung dazu heißt es: 
„Das übergeordnete Ziel der vorliegenden Untersuchung bestand darin, an einer repräsentativen Stichprobe festzustellen, ob und inwieweit familienrechtspsychologische Gutachten wissenschaftlich formulierten Mindestanforderungen genügen.“ (S. 2; diese und alle weiteren Hervorhebungen von uns).

Das Fazit der Untersuchung gleicht einer Hiobsbotschaft: „Zwischen einem Drittel bis über 50% der Gutachten (erweist) sich als mängelbehaftet. ... Tatsächlich erfüllt nur eine Minderheit die fachlich geforderten Qualitätsstandards.“ (S. 2) Diese Minderheit wird anschließend auch klar benannt. Von wissenschaftlicher Qualität sind, das habe die Studie klar aufgezeigt, allein die Gutachten, die von Psychologen angefertigt wurden, die zuvor die Weiterbildung zum zertifizierten Rechtspsychologen BDP/DGPs, einem Fortbildungsangebot des Berufsverbandes, absolviert hatten. Das waren 30 von insgesamt 116 Gutachten.

Ein derart vernichtendes Urteil über die Arbeit von Gutachtern auf einem Feld hoher gesellschaftlicher Relevanz - Familiengerichte stellen mit ihren auf deren Empfehlungen gestützten Entscheidungen nicht selten Lebensweichen für Kinder - hat zu Recht die Medien auf den Plan gerufen und in der ganzen Republik großes Aufsehen erregt. Ohne diesen totalen Verriss jener Gutachter, die lediglich andere methodische Vorstellungen von ihrer familiengerichtlichen Arbeit haben als ihre Kollegen vom BDP, auch nur ansatzweise zu hinterfragen, haben sie unverzüglich dafür gesorgt, dass dieser „Skandal“ inzwischen in der ganzen Republik bekannt sein dürfte.

Doch der plakative Vorwurf mangelhafter Kompetenz gegenüber der Mehrheit von Sachverständigen ist so nicht richtig. Er diskreditiert Gutachter, die nicht die Weiterbildung zum Rechtspsychologen (BDP) absolviert haben, indem er ihre Expertisen pauschal als minder qualifiziert bis mangelhaft abwertet. Indirekt wird damit auch den Familiengerichten bescheinigt, dass sie mehrheitlich unbrauchbare Gutachten zur Entscheidungsfindung heranziehen.


Tatsächlich weist die Hagener Untersuchung jedoch eine Vielzahl fachlich-inhaltlicher und methodischer Fehler auf, sodass sie bestenfalls von extrem eingeschränkter Repräsentativität ist. Das betrifft grundsätzlich die Frage nach der Verallgemeinerbarkeit der erhobenen Befunde für die daraus abgeleiteten, damit angeblich wissenschaftlich begründeten, Schlussfolgerungen. Dazu heißt es in der vorangestellten Zusammenfassung:

Das übergeordnete Ziel der vorliegenden Untersuchung bestand darin, an einer repräsentativen Stichprobe festzustellen, ob und inwieweit familienrechtspsychologische Gutachten wissenschaftlich formulierten Mindestanforderungen genügen.“ (S. 2). Das weckt Aufmerksamkeit, da als repräsentativ geltenden Aussagen von Wissenschaftlern verständlicherweise ein besonders hohes Gewicht zuerkannt wird.

Tatsächlich wird jedoch verschwiegen, dass dieses „übergeordnete Ziel“ der Untersuchung gar nicht erreicht wurde, da die Stichprobe wegen der enttäuschend geringen Beteiligung (nur 4 von 38 Amtsgerichten) nur „für diese vier Amtsgerichte repräsentativ“ ist, was die Aussagekraft der Ergebnisse natürlich stark einschränkt (S. 30). Dass dieser wichtige Hinweis erst weit hinten im Untersuchungsbericht auftaucht, ist mit der wissenschaftlich gebotenen Forderung nach Transparenz ihrer Publikationen nicht vereinbar.

Davon abgesehen, sind die Ergebnisse dieser Studie aber auch aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar. Das betrifft insbesondere die bar jeder wissenschaftlich gebotenen Zurückhaltung formulierten Folgerungen der Autoren in Bezug auf die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige im Familienrecht. Nicht nur ihr Schluss von der „nachweislich höhere(n) Qualität“ solcher Expertisen, die von Rechtspsychologen erstellt wurden, auf deren herausragende Qualifikation für familiengerichtliche Begutachtung ist unzulässig. Hier handelt es sich um ein methodisches Artefakt, da der Beweis für die Überlegenheit der von ihnen vertretenen Begutachtungsmethodik für das Kindeswohl bisher nicht erbracht wurde.

Ebenso unzulässig ist auch die unmittelbar daraus abgeleitete Forderung, wonach „eine strukturierte Weiterbildung, wie sie mit der Weiterbildung zum zertifizierten Rechtspsychologen BDP/DGPs bereits seit Jahren besteht, als eine Eingangsvoraussetzung für die Tätigkeit als psychologische/r Sachverständige/r definiert werden sollte.“ (S. 32). Mit anderen Worten: ohne diese private Zusatzausbildung soll der Zugang zum Familiengericht nicht möglich sein.

Eine solche Forderung entbehrt jeder wissenschaftlichen Seriosität. 

Dabei wurde in dieser Studie nicht die inhaltliche Qualität von Gutachten untersucht, sondern inwieweit sich das erworbene formale Wissen der Ausbildungsteilnehmer der erwähnten BDP-Ausbildung in ihrer Arbeit niederschlägt. Es entsteht der Eindruck, dass abstraktes Wissen über formale Kriterien eines Gutachtens im Familienrecht wichtiger ist, als grundlegender inhaltlicher Sachverstand zum Zusammenhang zwischen diversen trennungstypischen Prozessmerkmalen und dem psychologischen Bedarf der betroffenen Kinder. Die ganze Studie ist demzufolge eher eine Evaluation über die didaktische Qualität einer bestimmten Ausbildung, als eine repräsentative Studie über jene Merkmale einer Begutachtung – dabei ist das Kindeswohl  auch für Sachverständige oberste Leitmaxime –, die erkennbar geeignet sind, zur psychischen Entlastung von Kindern beizutragen. 

Insofern sollten die Medien, die das Resumée der beiden Forscher bisher bedenkenlos wiedergegeben haben, dies schnellstens korrigieren. Was in Bezug auf die Hagener Studie durch die mediale Berichterstattung in der Öffentlichkeit angekommen ist, steht der heutigen Orientierung des Gesetzgebers am Kindeswohl diametral entgegen.

 

Aus systemorientierter Familiensicht ist die Interpretation ihrer Befunde durch die Hagener Wissenschaftler nicht annähernd nachzuvollziehen.

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Auf dieser Homepage finden Sie Sachverständige im Familienrecht im Raum Berlin und Brandenburg.

Alle hier aufgeführten Sachverständige arbeiten nach dem systemisch lösungsorientierten Ansatz. Die Beauftragung durch das Familiengericht erfolgt u.a. nach §163 Abs.2 FamFG.

 

Grundsatz der Beauftragung ist das Wohl der Kinder zu wahren und Eltern in ihrer Verantwortung zu stärken.

 

Die Begutachtung findet unter Anwendung der aktuellen Corona Regeln

weiterhin statt.


 

 

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